Frage 48: Welches Organ gehört nicht zu den Verfassungsorganen Deutschlands?

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FRAGE 48 / 460
Verfassungsprinzipien

Welches Organ gehört nicht zu den Verfassungsorganen Deutschlands?

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Pro-Tipp: Verfassungsprinzipien

"Das Grundgesetz ist das Herzstück der deutschen Demokratie. Hier sind die unveränderlichen Prinzipien wie Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und Demokratie verankert. Die Würde des Menschen ist das oberste Gebot (Artikel 1)."

Lernhilfe

Jede Frage in diesem Katalog entspricht den offiziellen Vorgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, Stand 2026). Nutzen Sie die Kategorien, um gezielt Themengebiete zu vertiefen.

Weitere Tipps zur Vorbereitung

Frage 48: Welches Organ gehört nicht zu den Verfassungsorganen Deutschlands?

Die richtige Antwort auf Frage 48 des Einbürgerungstests lautet: „die Bürgerversammlung“ (Antwort C).

A. der Bundesrat
B. die Bundespräsidentin/der Bundespräsident
C. die Bürgerversammlung✓ Richtige Antwort
D. die Regierung

Erklärung: Warum diese Antwort richtig ist

Die Bürgerversammlung ist kein Verfassungsorgan. Sie ist eine Form der Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene, aber im Grundgesetz nicht als Staatsorgan vorgesehen.

Die fünf Verfassungsorgane des Bundes sind: • Bundestag – das gewählte Parlament, beschließt Gesetze. • Bundesrat – Vertretung der 16 Bundesländer bei der Gesetzgebung. • Bundesregierung – Bundeskanzler und Bundesminister, die Exekutive. • Bundespräsident – das Staatsoberhaupt mit vor allem repräsentativen Aufgaben. • Bundesverfassungsgericht – wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes.

Hinzu kommt die Bundesversammlung, die ausschließlich den Bundespräsidenten wählt.

Alle drei falschen Antwortoptionen dieser Frage – Bundesrat, Bundespräsident und Regierung – gehören also dazu. Nur die Bürgerversammlung nicht.

Merkhilfe: Verfassungsorgane stehen im Grundgesetz und handeln für den Bund. Alles, was nach örtlicher Beteiligung klingt, gehört nicht dazu.

Einordnung im offiziellen Fragenkatalog

Frage 48 ist die 11. von 15 Fragen im Themenbereich Verfassungsprinzipien und gehört zu den 300 allgemeinen Fragen des offiziellen Gesamtfragenkatalogs, aus denen 30 Ihrer 33 Prüfungsfragen zufällig ausgewählt werden.