Stand: 2026 – Neues StAG seit Juni 2024

Einbürgerung Voraussetzungen 2026: Der komplette Leitfaden

Alle Voraussetzungen für die deutsche Staatsbürgerschaft auf einen Blick – mit Checkliste, Kostenübersicht und den neuen Regelungen seit Juni 2024.

📅 Zuletzt aktualisiert: März 2026

Die 7 Voraussetzungen für die Einbürgerung im Überblick

Für die Einbürgerung in Deutschland müssen Sie 7 Voraussetzungen erfüllen: 5 Jahre Aufenthalt, B1-Deutschkenntnisse, bestandener Einbürgerungstest, eigenständiger Lebensunterhalt, Straffreiheit, Bekenntnis zum Grundgesetz und gültiger Aufenthaltstitel.

Die deutsche Einbürgerung wird durch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Seit der großen Reform vom 27. Juni 2024 gelten neue, teilweise vereinfachte Voraussetzungen. Um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten, müssen Sie grundsätzlich sieben Voraussetzungen erfüllen. Hier der Überblick:

Nr.VoraussetzungAnforderung
1AufenthaltsdauerMindestens 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt (verkürzt auf 3 Jahre möglich)
2SprachkenntnisseDeutsch auf B1-Niveau (GER)
3EinbürgerungstestMindestens 17 von 33 Fragen richtig beantworten
4LebensunterhaltEigenständige Sicherung ohne Sozialleistungen
5StraffreiheitKeine relevanten Vorstrafen
6Bekenntnis zum GrundgesetzLoyalitätserklärung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
7AufenthaltstitelGültiger Aufenthaltstitel (nicht Duldung oder Gestattung)

Im Folgenden erklären wir jede dieser Voraussetzungen im Detail, inklusive Ausnahmen, Sonderfälle und praktischer Tipps. Am Ende finden Sie eine vollständige Dokumente-Checkliste und eine Kostenübersicht.

Voraussetzung 1: Aufenthaltsdauer in Deutschland

Sie müssen seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Bei besonderen Integrationsleistungen wie C1-Sprachniveau kann die Frist auf 3 Jahre verkürzt werden.

Die wichtigste Änderung durch die StAG-Reform 2024: Die Mindestaufenthaltsdauer wurde von 8 Jahren auf 5 Jahre gesenkt. Sie müssen seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland leben. Das bedeutet: Ihr Lebensmittelpunkt muss dauerhaft in Deutschland sein, und Sie müssen über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen.

Verkürzung auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen

Seit Juni 2024 kann die Aufenthaltsdauer auf 3 Jahre verkürzt werden, wenn Sie besondere Integrationsleistungen nachweisen. Dazu zählen:

  • Sprachkenntnisse auf C1-Niveau (statt nur B1)
  • Ehrenamtliches Engagement über einen längeren Zeitraum (z.B. in Vereinen, Rettungsdiensten, der Freiwilligen Feuerwehr)
  • Herausragende berufliche oder akademische Leistungen
  • Besondere staatsbürgerliche Verdienste

Wichtig: Die Verkürzung muss aktiv beantragt und begründet werden. Die Einbürgerungsbehörde entscheidet im Einzelfall. Mehrere Integrationsleistungen können kombiniert werden, um die Verkürzung zu begründen.

Was zählt als Aufenthaltszeit?

Als Aufenthaltszeit zählt jeder rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland – also auch Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis, Blauer Karte EU oder während eines Asylverfahrens (sofern anschließend Schutz gewährt wurde). Zeiten als Asylbewerber werden angerechnet, wenn anschließend ein Schutzstatus erteilt wurde. Kurze Urlaubs- und Geschäftsreisen ins Ausland unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel nicht, solange Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt. Längere Auslandsaufenthalte (über 6 Monate zusammenhängend) können die Aufenthaltszeit jedoch unterbrechen.

Voraussetzung 2: Sprachkenntnisse – Deutsch auf B1-Niveau

Sie benötigen Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, nachgewiesen durch ein Zertifikat wie telc B1, Goethe-Zertifikat B1 oder einen deutschen Schulabschluss.

Für die Einbürgerung benötigen Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER). B1 bedeutet, dass Sie sich in den meisten Alltagssituationen verständigen können, Texte zu vertrauten Themen verstehen und zusammenhängende Texte über Ihre Erfahrungen und Meinungen schreiben können.

Anerkannte Sprachnachweise

Folgende Zertifikate werden als B1-Nachweis akzeptiert:

  • Goethe-Zertifikat B1 – weltweit anerkannter Standard
  • telc Deutsch B1 – weit verbreitet, oft günstiger als Goethe
  • Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) – mit B1-Ergebnis in allen vier Bereichen (Hören, Lesen, Schreiben, Sprechen)
  • TestDaF – mindestens TDN 3 in allen Teilbereichen
  • DSH (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang) – mindestens DSH-1

Alternativen zum Sprachzertifikat

Sie brauchen kein gesondertes Sprachzertifikat, wenn Sie einen der folgenden Nachweise erbringen:

  • Deutscher Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Abitur)
  • Abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule
  • Abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland
  • 4 Jahre Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Versetzung in die nächste Klasse

Ausnahmen für ältere Personen

Für Personen ab 67 Jahren, die seit mindestens 15 Jahren in Deutschland leben, können die Anforderungen an die Sprachkenntnisse herabgesetzt werden. Sie müssen sich mündlich im Alltag ohne nennenswerte Probleme auf Deutsch verständigen können. Ein formaler Sprachtest ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.

Tipp für die verkürzte Einbürgerung: Wenn Sie die Aufenthaltsdauer auf 3 Jahre verkürzen möchten, benötigen Sie C1-Kenntnisse statt B1. Informieren Sie sich frühzeitig über C1-Prüfungstermine bei Ihrem lokalen Goethe-Institut oder der VHS.

Voraussetzung 3: Der Einbürgerungstest

Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple-Choice-Fragen zu Recht, Geschichte und Gesellschaft. Sie müssen mindestens 17 Fragen richtig beantworten und zahlen 25 Euro pro Versuch.

Der Einbürgerungstest (offiziell: Test "Leben in Deutschland") prüft Ihre Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. Er ist für die meisten Einbürgerungsbewerber verpflichtend und wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt.

Ablauf und Aufbau

  • 33 Multiple-Choice-Fragen aus einem Katalog von 460 Fragen
  • 30 allgemeine Fragen zu Politik, Geschichte und Gesellschaft
  • 3 bundeslandspezifische Fragen zu Ihrem Wohnbundesland
  • 60 Minuten Bearbeitungszeit
  • 17 richtige Antworten zum Bestehen erforderlich (ca. 52%)
  • Kosten: 25 Euro pro Testtermin

Die Bestehensquote liegt bei über 90% – mit guter Vorbereitung sind die Chancen also hervorragend. Sollten Sie beim ersten Versuch nicht bestehen, können Sie den Test beliebig oft wiederholen. Jeder neue Versuch kostet erneut 25 Euro.

Optimal vorbereiten

Nutzen Sie unseren kostenlosen Prüfungssimulator um den Test unter echten Bedingungen zu üben. Im intelligenten Lernmodus werden schwierige Fragen automatisch häufiger wiederholt. Oder lernen Sie gezielt nach Themenbereichen. Weitere Strategien finden Sie in unserem Ratgeber: 10 Tipps zum Bestehen.

Wer ist vom Test befreit?

Vom Einbürgerungstest befreit sind:

  • Personen mit einem deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss)
  • Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung den Test nicht ablegen können
  • Personen ab 67 Jahren mit 15+ Jahren Aufenthalt (erleichterte Bedingungen)

Prüfstelle finden

Den Einbürgerungstest können Sie bei einer vom BAMF zugelassenen Prüfstelle ablegen. In der Regel sind dies Volkshochschulen (VHS) oder andere Bildungseinrichtungen in Ihrer Nähe. Die Anmeldung erfolgt direkt bei der Prüfstelle. Testtermine werden in der Regel monatlich angeboten.

Voraussetzung 4: Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts

Sie müssen Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können, ohne Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung zu beziehen. Ausnahmen gelten für bestimmte Härtefälle.

Sie müssen in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Konkret bedeutet das: Sie dürfen kein Bürgergeld (ehemals Hartz IV / ALG II), keine Sozialhilfe und keine Grundsicherung beziehen.

Was gilt als eigenständiger Lebensunterhalt?

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Angestelltenverhältnis oder Selbständigkeit)
  • Rente oder Pension
  • Unterhalt durch Ehepartner (wenn dieser ausreichend verdient)
  • Einkünfte aus Vermögen

Nicht schädliche Leistungen

Folgende staatliche Leistungen sind kein Hindernis für die Einbürgerung:

  • Kindergeld – steht allen Eltern zu, unabhängig vom Einkommen
  • Elterngeld – ist eine Versicherungsleistung, keine Sozialleistung
  • Wohngeld – wird nach der aktuellen Rechtsprechung in der Regel nicht als schädlich betrachtet
  • BAföG – wird als Bildungsförderung nicht angerechnet
  • ALG I (Arbeitslosengeld I) – ist eine Versicherungsleistung

Ausnahmen

In bestimmten Situationen wird der Bezug von Sozialleistungen nicht negativ angerechnet:

  • Studierende und Auszubildende – während einer anerkannten Ausbildung
  • Alleinerziehende – die wegen Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können (Kinder unter 3 Jahren)
  • Personen mit Behinderung oder Krankheit – die aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind
  • Pflegende Angehörige – die einen nahen Angehörigen pflegen
  • Vorübergehende Notlagen – z.B. kurzzeitige Arbeitslosigkeit, wenn die Eigenversorgung grundsätzlich gegeben ist

Seit der StAG-Reform 2024 wird zudem stärker berücksichtigt, ob der Sozialleistungsbezug selbst verschuldet ist oder auf Umständen beruht, die der Antragsteller nicht beeinflussen kann.

Voraussetzung 5: Straffreiheit

Sie dürfen keine erheblichen Vorstrafen haben. Geringfügige Strafen bis 90 Tagessätze Geldstrafe oder bis 3 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung werden in der Regel nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich wird für die Einbürgerung strafrechtliche Unbescholtenheit vorausgesetzt. Das bedeutet: Sie dürfen keine erheblichen Vorstrafen haben. Die Einbürgerungsbehörde holt dazu ein Führungszeugnis (Bundeszentralregisterauszug) und eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ein.

Was bleibt außer Betracht?

Geringfügige Verurteilungen werden nach § 12a StAG nicht berücksichtigt:

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätze
  • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden
  • Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf erlassen wurden
  • Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

Was führt zur Ablehnung?

Die Einbürgerung wird in der Regel abgelehnt bei:

  • Geldstrafen über 90 Tagessätze
  • Freiheitsstrafen (auch auf Bewährung, wenn über 3 Monate)
  • Laufenden Ermittlungsverfahren – die Einbürgerung wird bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt
  • Verurteilungen wegen Hasskriminalität, antisemitischer oder rassistischer Straftaten – seit 2024 ausdrücklich als Ausschlussgrund benannt

Tilgungsfristen beachten

Einträge im Bundeszentralregister werden nach bestimmten Fristen getilgt (gelöscht). Nach der Tilgung dürfen sie bei der Einbürgerungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Tilgungsfristen betragen je nach Schwere der Verurteilung zwischen 3 und 20 Jahren. Wenn Ihre Verurteilung bereits getilgt ist, steht sie der Einbürgerung nicht entgegen.

Wichtig: Verurteilungen im Herkunftsland wegen politischer Verfolgung (z.B. Meinungsäußerung, Religionsausübung, Homosexualität) werden nicht als Vorstrafe gewertet.

Voraussetzung 6: Bekenntnis zum Grundgesetz

Sie müssen sich schriftlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und dürfen keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützen.

Bei der Einbürgerung müssen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Dieses Bekenntnis ist ein wesentlicher Bestandteil des Einbürgerungsverfahrens und umfasst mehrere Aspekte:

  • Loyalitätserklärung: Sie erklären schriftlich, dass Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen
  • Keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen: Sie dürfen keine Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
  • Ablehnung extremistischer Ideologien: Seit der StAG-Reform 2024 wird ausdrücklich verlangt, dass Sie keine antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Bestrebungen verfolgen oder unterstützen

Das Bekenntnis wird bei der Antragstellung unterschrieben. Die Einbürgerungsbehörde holt zudem eine Sicherheitsüberprüfung beim Verfassungsschutz ein, um sicherzustellen, dass keine Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Aktivitäten vorliegen.

Einbürgerungsfeier und Eid

Nach Bewilligung des Antrags findet eine Einbürgerungsfeier statt, bei der Sie einen Eid ablegen. Die Eidesformel lautet sinngemäß: Sie schwören, das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu achten und alles zu unterlassen, was ihr schaden könnte. Auf Wunsch kann die Formel mit oder ohne religiöse Beteuerung gesprochen werden.

Voraussetzung 7: Gültiger Aufenthaltstitel

Sie benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel wie eine Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU. EU-Bürger sind von dieser Voraussetzung befreit.

Zum Zeitpunkt der Einbürgerung müssen Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Folgende Titel berechtigen zur Einbürgerung:

  • Niederlassungserlaubnis – unbefristeter Aufenthaltstitel, ideal
  • Aufenthaltserlaubnis – befristeter Titel, ausreichend wenn die Verlängerung absehbar ist
  • Blaue Karte EU – für hochqualifizierte Fachkräfte
  • ICT-Karte – für unternehmensintern Transferierte
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Nicht ausreichende Titel

Nicht zur Einbürgerung berechtigen grundsätzlich:

  • Duldung (Aussetzung der Abschiebung) – außer in bestimmten Altfällen (Gastarbeiter-Regelung)
  • Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens)
  • Visum (nur für kurzfristige Aufenthalte)
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a/b AufenthG (Opfer von Straftaten)

Sonderfall Asylberechtigte und Flüchtlinge: Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Einbürgerung berechtigt. Die Zeit des Asylverfahrens wird auf die Aufenthaltsdauer angerechnet.

Neue Regelungen seit 2024: Die StAG-Reform

Das reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz von Juni 2024 verkürzt die Mindestaufenthaltsdauer auf 5 Jahre, erlaubt generell die doppelte Staatsbürgerschaft und schafft die Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder ab.

Am 27. Juni 2024 trat das reformierte Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft. Die Reform ist die umfassendste Änderung des deutschen Einbürgerungsrechts seit Jahrzehnten. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

BereichAlte RegelungNeue Regelung (seit 27.06.2024)
Aufenthaltsdauer8 Jahre5 Jahre (3 bei bes. Integration)
Doppelte StaatsangehörigkeitNur für EU/Schweiz und AusnahmenGenerell für alle erlaubt
Gastarbeiter-GenerationReguläres VerfahrenErleichterte Einbürgerung (mündliche Sprachprüfung genügt, kein Einbürgerungstest)
Antisemitismus-KlauselNicht explizit geregeltAusdrücklicher Ausschlussgrund
Geburtsrecht (ius soli)8 Jahre Aufenthalt eines Elternteils5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt eines Elternteils

Diese Reform erleichtert den Zugang zur deutschen Staatsbürgerschaft deutlich – insbesondere die Absenkung der Aufenthaltsdauer von 8 auf 5 Jahre und die generelle Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft betreffen Hunderttausende von Menschen, die bisher nicht oder nur unter Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden konnten.

Doppelte Staatsbürgerschaft: Seit 2024 generell erlaubt

Seit dem 27. Juni 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung in Deutschland nicht mehr aufgeben. Die doppelte Staatsbürgerschaft ist für alle Nationalitäten erlaubt.

Eine der bedeutendsten Änderungen der StAG-Reform: Seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte (oder mehrfache) Staatsbürgerschaft generell erlaubt. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben, um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Dies gilt unabhängig vom Herkunftsland.

Was bedeutet das konkret?

  • Sie behalten automatisch Ihre bisherige Staatsangehörigkeit
  • Sie müssen keinen Entlassungsantrag im Herkunftsland stellen
  • Der Nachweis der Entlassung entfällt als Einbürgerungsvoraussetzung
  • Auch Ihre Kinder können beide Staatsbürgerschaften behalten

Vor der Reform (bis Juni 2024)

Vor der Reform mussten die meisten Einbürgerungsbewerber ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Ausnahmen galten nur für EU-Bürger, Schweizer und Fälle, in denen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar war (z.B. bei hohen Entlassungsgebühren oder Verweigerung durch den Herkunftsstaat). Diese Einschränkung entfällt nun vollständig.

Die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft hat die Zahl der Einbürgerungsanträge seit Mitte 2024 deutlich ansteigen lassen. Rechnen Sie daher mit längeren Bearbeitungszeiten bei den Einbürgerungsbehörden.

Sonderfälle bei der Einbürgerung

Für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger gilt eine verkürzte Aufenthaltsdauer von 3 Jahren. Minderjährige Kinder können mit eingebürgert werden, und EU-Bürger genießen vereinfachte Voraussetzungen.

Ehepartner deutscher Staatsangehöriger

Wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, gelten erleichterte Bedingungen:

  • Aufenthaltsdauer: 3 Jahre (statt 5) bei mindestens 2 Jahren bestehender Ehe/Partnerschaft
  • Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen
  • Alle anderen Voraussetzungen (B1, Test, Lebensunterhalt etc.) gelten unverändert

Minderjährige Kinder

Kinder unter 16 Jahren können zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden (Miteinbürgerung). Dabei gelten vereinfachte Bedingungen:

  • Kein Einbürgerungstest erforderlich
  • Sprachkenntnisse müssen altersangemessen sein (kein formaler B1-Nachweis nötig)
  • Eigener Lebensunterhalt muss nicht nachgewiesen werden
  • Aufenthaltsdauer: 3 Jahre (auch unter 5 Jahre des Elternteils möglich)
  • Einbürgerungsgebühr: nur 51 Euro statt 255 Euro

Gastarbeiter-Generation

Das neue StAG enthält eine Sonderregelung für die sogenannte Gastarbeiter-Generation. Personen, die als Vertragsarbeitnehmer (Gastarbeiter) in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer in die DDR gekommen sind, sowie deren Ehepartner, profitieren von deutlich vereinfachten Bedingungen:

  • Kein schriftlicher Sprachtest – mündliche Sprachkenntnisse genügen
  • Kein Einbürgerungstest erforderlich
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kann erleichtert werden

EU-Bürger

EU-Bürger können sich nach denselben Regeln einbürgern lassen wie andere Ausländer. Die doppelte Staatsbürgerschaft war für EU-Bürger bereits vor 2024 möglich und bleibt es natürlich weiterhin. EU-Bürger benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel, sondern haben Freizügigkeit. Für die Einbürgerung muss jedoch die Aufenthaltsdauer von 5 (oder 3) Jahren nachgewiesen werden.

Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge (nach der Genfer Flüchtlingskonvention) und Asylberechtigte können sich nach den regulären Voraussetzungen einbürgern lassen. Die Zeit des Asylverfahrens wird auf die Mindestaufenthaltsdauer angerechnet. Besonderheit: Da eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsland oft nicht möglich ist, werden bei der Dokumentenbeschaffung Erleichterungen gewährt (z.B. Ersatz fehlender Geburtsurkunden durch eidesstattliche Versicherung).

Staatenlose

Staatenlose Personen, die in Deutschland geboren wurden oder seit längerer Zeit hier leben, können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Deutschland hat sich durch internationale Abkommen verpflichtet, Staatenlosigkeit zu vermeiden.

Dokumente-Checkliste für den Einbürgerungsantrag

Für den Einbürgerungsantrag benötigen Sie Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel, B1-Sprachzertifikat, Einbürgerungstest-Ergebnis, Arbeitsvertrag bzw. Einkommensnachweise und ein Führungszeugnis.

Bereiten Sie die folgenden Dokumente vor, bevor Sie Ihren Einbürgerungsantrag stellen. Eine vollständige Antragsstellung beschleunigt die Bearbeitung erheblich. Alle fremdsprachigen Dokumente müssen in der Regel von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden.

  1. Ausgefülltes Antragsformular – erhältlich bei Ihrer Einbürgerungsbehörde oder online
  2. Gültiger Pass oder Reiseausweis – Original und Kopie
  3. Aktueller Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU)
  4. Geburtsurkunde – mit beglaubigter Übersetzung und ggf. Apostille
  5. Heiratsurkunde oder Familienbuch – falls verheiratet (mit Übersetzung)
  6. Aktuelle Meldebescheinigung – nicht älter als 3 Monate (beim Einwohnermeldeamt erhältlich)
  7. Sprachnachweis B1 – Goethe-Zertifikat, telc, DTZ oder gleichwertiger Nachweis
  8. Einbürgerungstest-Zertifikat – Bescheinigung über das Bestehen des Tests "Leben in Deutschland"
  9. Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate (bei Angestellten)
  10. Gewerbeanmeldung und Steuerbescheide (bei Selbständigen)
  11. Rentenversicherungsverlauf (bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen)
  12. Tabellarischer Lebenslauf – lückenlos, in deutscher Sprache
  13. Biometrisches Passfoto – aktuell, den Anforderungen entsprechend
  14. Loyalitätserklärung – Bekenntnis zum Grundgesetz (wird bei der Behörde unterschrieben)
  15. Nachweise über ehrenamtliches Engagement – falls Verkürzung auf 3 Jahre beantragt wird
  16. Geburtsurkunden der Kinder – falls Kinder miteingebürgert werden sollen

Tipp: Kontaktieren Sie Ihre zuständige Einbürgerungsbehörde vor der Antragstellung. Manche Behörden bieten eine Erstberatung an, bei der Sie erfahren, welche Dokumente in Ihrem spezifischen Fall erforderlich sind. So vermeiden Sie Verzögerungen durch fehlende Unterlagen.

Kosten der Einbürgerung im Überblick

Die Einbürgerung kostet 255 Euro für Erwachsene und 51 Euro für minderjährige Kinder. Hinzu kommen 25 Euro für den Einbürgerungstest sowie Kosten für Sprachzertifikat, Übersetzungen und Beglaubigungen.

Die Kosten für die Einbürgerung setzen sich aus der Verwaltungsgebühr und den Kosten für den Einbürgerungstest zusammen. Hinzu kommen ggf. Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Sprachzertifikate.

KostenpostenBetragHinweis
Einbürgerungsgebühr (Erwachsene)255 €Pro Person, bundeseinheitlich
Einbürgerungsgebühr (Kinder)51 €Minderjährige, Miteinbürgerung mit Eltern
Einbürgerungstest25 €Pro Testtermin (BAMF-Gebühr)
B1-Sprachprüfung (ca.)150–250 €Je nach Anbieter (Goethe, telc, VHS)
Beglaubigte Übersetzungen30–80 € pro DokumentVereidigte Übersetzer
Meldebescheinigung, Führungszeugnis etc.10–20 € pro DokumentBehördengebühren

Gesamtkosten: Rechnen Sie realistisch mit ca. 500–700 Euro pro Person für das gesamte Einbürgerungsverfahren (Gebühr + Test + Nebenkosten). Für eine vierköpfige Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder) können die Gesamtkosten bei ca. 1.200–1.600 Euro liegen.

Ermäßigung bei Bedürftigkeit: Wenn Sie die Einbürgerungsgebühr nicht zahlen können, kann auf Antrag eine Ermäßigung oder Ratenzahlung gewährt werden. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Bringen Sie dazu Nachweise über Ihr Einkommen mit.

Zeitplan: Typischer Ablauf von der Vorbereitung bis zur Einbürgerungsurkunde

Das Einbürgerungsverfahren dauert in der Regel 6 bis 18 Monate ab Antragstellung. Mit vollständigen Unterlagen und guter Vorbereitung können Sie den Prozess deutlich beschleunigen.

Das Einbürgerungsverfahren dauert in der Regel 6 bis 18 Monate ab Antragstellung. Mit guter Vorbereitung und vollständigen Unterlagen können Sie den Prozess deutlich beschleunigen. Hier ein realistischer Zeitplan:

Monat 1–3

Vorbereitung

  • Voraussetzungen prüfen (Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel)
  • B1-Sprachprüfung ablegen (falls noch nicht vorhanden)
  • Einbürgerungstest vorbereiten – nutzen Sie unseren Lernmodus und Prüfungssimulator
  • Dokumente zusammentragen und übersetzen lassen
Monat 3–4

Test und Antragstellung

  • Einbürgerungstest bei einer Prüfstelle ablegen
  • Termin bei der Einbürgerungsbehörde vereinbaren
  • Antrag mit allen Dokumenten einreichen
Monat 4–12

Bearbeitung durch die Behörde

  • Prüfung der Unterlagen durch die Einbürgerungsbehörde
  • Sicherheitsüberprüfung durch den Verfassungsschutz
  • Ggf. Nachforderung fehlender Dokumente
  • Bearbeitungszeit variiert stark nach Bundesland und Kommune
Monat 12–18

Einbürgerung und Urkunde

  • Positive Entscheidung durch die Behörde
  • Einladung zur Einbürgerungsfeier
  • Ablegen des Eides auf das Grundgesetz
  • Erhalt der Einbürgerungsurkunde
  • Beantragung des deutschen Personalausweises und Reisepasses

Hinweis: Seit der StAG-Reform 2024 und der Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft sind die Antragszahlen deutlich gestiegen. In Großstädten wie Berlin, München, Frankfurt oder Hamburg kann die Bearbeitungszeit derzeit bei 12–24 Monaten liegen. Stellen Sie Ihren Antrag daher so früh wie möglich und achten Sie auf Vollständigkeit aller Unterlagen.

Häufig gestellte Fragen zur Einbürgerung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Aufenthaltsdauer, Sprachnachweise, Kosten, Bearbeitungszeit und Sonderfälle bei der Einbürgerung in Deutschland.

Wie lange muss man in Deutschland leben um eingebürgert zu werden?
Seit Juni 2024 beträgt die Mindestaufenthaltsdauer 5 Jahre (zuvor 8 Jahre). Bei besonderen Integrationsleistungen (z.B. C1-Sprachniveau, Ehrenamt) kann die Frist auf 3 Jahre verkürzt werden. Für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger gelten ebenfalls 3 Jahre bei mindestens 2 Jahren bestehender Ehe.
Welches Sprachniveau braucht man für die Einbürgerung?
Erforderlich ist Deutsch auf B1-Niveau (GER). Nachgewiesen wird dies durch ein Goethe-Zertifikat B1, telc Deutsch B1, den DTZ mit B1-Ergebnis oder einen deutschen Schulabschluss. Für die verkürzte Einbürgerung nach 3 Jahren benötigen Sie C1-Kenntnisse.
Wie viel kostet die Einbürgerung?
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro für Erwachsene und 51 Euro für minderjährige Kinder bei Miteinbürgerung. Hinzu kommen 25 Euro für den Einbürgerungstest. Insgesamt sollten Sie mit ca. 500–700 Euro pro Person rechnen (inkl. Übersetzungen, Beglaubigungen etc.).
Kann man die deutsche Staatsbürgerschaft mit Vorstrafen bekommen?
Geringfügige Verurteilungen (Geldstrafen bis 90 Tagessätze, Freiheitsstrafen bis 3 Monate auf Bewährung) bleiben außer Betracht. Schwerere Verurteilungen können die Einbürgerung verhindern, bis die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt ist.
Welche Dokumente braucht man für die Einbürgerung?
Die wichtigsten Dokumente sind: gültiger Pass, Aufenthaltstitel, Geburtsurkunde (mit Übersetzung), Meldebescheinigung, Sprachnachweis B1, Einbürgerungstest-Zertifikat, Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen, Rentenversicherungsverlauf, Lebenslauf und biometrisches Passfoto. Die vollständige Checkliste finden Sie oben.
Ist die doppelte Staatsbürgerschaft jetzt in Deutschland erlaubt?
Ja, seit dem 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsbürgerschaft für alle Einbürgerungsbewerber generell erlaubt. Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben, unabhängig vom Herkunftsland.
Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren?
Die Bearbeitungsdauer liegt bei 6 bis 18 Monaten, je nach Bundesland und Kommune. In Großstädten mit vielen Anträgen kann es auch bis zu 24 Monate dauern. Vollständige Unterlagen beschleunigen den Prozess.

Bereit für den Einbürgerungstest?

Bereiten Sie sich optimal auf den Einbürgerungstest vor – mit unserem kostenlosen Prüfungssimulator und intelligentem Lernmodus. Alle 460 offiziellen BAMF-Fragen, ohne Anmeldung.