Für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger gilt eine verkürzte Aufenthaltsdauer von 3 Jahren. Minderjährige Kinder können mit eingebürgert werden, und EU-Bürger genießen vereinfachte Voraussetzungen.
Ehepartner deutscher Staatsangehöriger
Wenn Sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, gelten erleichterte Bedingungen:
- Aufenthaltsdauer: 3 Jahre (statt 5) bei mindestens 2 Jahren bestehender Ehe/Partnerschaft
- Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen
- Alle anderen Voraussetzungen (B1, Test, Lebensunterhalt etc.) gelten unverändert
Minderjährige Kinder
Kinder unter 16 Jahren können zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden (Miteinbürgerung). Dabei gelten vereinfachte Bedingungen:
- Kein Einbürgerungstest erforderlich
- Sprachkenntnisse müssen altersangemessen sein (kein formaler B1-Nachweis nötig)
- Eigener Lebensunterhalt muss nicht nachgewiesen werden
- Aufenthaltsdauer: 3 Jahre (auch unter 5 Jahre des Elternteils möglich)
- Einbürgerungsgebühr: nur 51 Euro statt 255 Euro
Gastarbeiter-Generation
Das neue StAG enthält eine Sonderregelung für die sogenannte Gastarbeiter-Generation. Personen, die als Vertragsarbeitnehmer (Gastarbeiter) in die Bundesrepublik Deutschland oder als Vertragsarbeitnehmer in die DDR gekommen sind, sowie deren Ehepartner, profitieren von deutlich vereinfachten Bedingungen:
- Kein schriftlicher Sprachtest – mündliche Sprachkenntnisse genügen
- Kein Einbürgerungstest erforderlich
- Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kann erleichtert werden
EU-Bürger
EU-Bürger können sich nach denselben Regeln einbürgern lassen wie andere Ausländer. Die doppelte Staatsbürgerschaft war für EU-Bürger bereits vor 2024 möglich und bleibt es natürlich weiterhin. EU-Bürger benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel, sondern haben Freizügigkeit. Für die Einbürgerung muss jedoch die Aufenthaltsdauer von 5 (oder 3) Jahren nachgewiesen werden.
Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge (nach der Genfer Flüchtlingskonvention) und Asylberechtigte können sich nach den regulären Voraussetzungen einbürgern lassen. Die Zeit des Asylverfahrens wird auf die Mindestaufenthaltsdauer angerechnet. Besonderheit: Da eine Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsland oft nicht möglich ist, werden bei der Dokumentenbeschaffung Erleichterungen gewährt (z.B. Ersatz fehlender Geburtsurkunden durch eidesstattliche Versicherung).
Staatenlose
Staatenlose Personen, die in Deutschland geboren wurden oder seit längerer Zeit hier leben, können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Deutschland hat sich durch internationale Abkommen verpflichtet, Staatenlosigkeit zu vermeiden.