Frage 138: Was kann ich in Deutschland machen, wenn mir meine Arbeitgeberin/mein Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt hat?

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FRAGE 138 / 460
Staat & Ordnung

Was kann ich in Deutschland machen, wenn mir meine Arbeitgeberin/mein Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt hat?

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Pro-Tipp: Staat & Ordnung

"Dieser Bereich umfasst die grundlegenden Regeln des Zusammenlebens. Dazu gehören Gesetze, Pflichten und die staatliche Struktur. Ein zentrales Thema ist der Föderalismus – die Aufteilung der Macht zwischen Bund und den 16 Bundesländern."

Lernhilfe

Jede Frage in diesem Katalog entspricht den offiziellen Vorgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF, Stand 2026). Nutzen Sie die Kategorien, um gezielt Themengebiete zu vertiefen.

Weitere Tipps zur Vorbereitung

Frage 138: Was kann ich in Deutschland machen, wenn mir meine Arbeitgeberin/mein Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt hat?

Die richtige Antwort auf Frage 138 des Einbürgerungstests lautet: „Kündigungsschutzklage erheben“ (Antwort C).

A. weiterarbeiten und freundlich zur Chefin/zum Chef sein
B. ein Mahnverfahren gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber führen
C. Kündigungsschutzklage erheben✓ Richtige Antwort
D. die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei der Polizei anzeigen

Erklärung: Warum diese Antwort richtig ist

Wer zu Unrecht gekündigt wurde, kann Kündigungsschutzklage erheben. Diese Klage wird beim Arbeitsgericht eingereicht, und zwar innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung meist als wirksam – deshalb ist schnelles Handeln entscheidend.

Im Verfahren prüft das Gericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Häufig endet es mit einem Vergleich, oft verbunden mit einer Abfindung. Unterstützung bieten Fachanwälte für Arbeitsrecht sowie Gewerkschaften, die ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren.

Die anderen Antworten führen nicht zum Ziel: • Weiterarbeiten und freundlich sein – ändert rechtlich nichts und lässt die Frist verstreichen. • Mahnverfahren – dient dem Eintreiben unbestrittener Geldforderungen, nicht der Prüfung einer Kündigung. • Anzeige bei der Polizei – eine unberechtigte Kündigung ist keine Straftat, sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit.

Einordnung im offiziellen Fragenkatalog

Frage 138 ist die 69. von 184 Fragen im Themenbereich Staat & Ordnung und gehört zu den 300 allgemeinen Fragen des offiziellen Gesamtfragenkatalogs, aus denen 30 Ihrer 33 Prüfungsfragen zufällig ausgewählt werden.